§ 1 Beiträge 
- Die Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen, Gebühren und Umlagen an den Verein. Sie ist Bestandteil der Beitrittserklärung.
- Das Beitragsjahr beginnt jeweils am 1. Juli und endet am 30. Juni des Folgejahres. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss einen anderen Termin festsetzen.
- Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
- Der Mitgliedsbeitrag für die Teilnahme am Spielbetrieb beträgt 78,00 Euro pro Jahr.
- Der Mitgliedsbeitrag für die Teilnahme am Trainingsbetrieb beträgt 72,00 Euro pro Jahr.
- Veränderte Zahlungsweisen von Mitgliedsbeiträgen sind möglich. Die Kosten durch u.a. höheren Verwaltungsaufwand übernimmt das Vereinsmitglied. Es gelten dann die mit dem Vorstand vereinbarten Bestimmungen.
- Ermäßigungen aus sozialen oder organisatorischen Gründen sind möglich. Es gelten dann die mit dem Vorstand vereinbarten Bestimmungen.
§ 2 Umlagen
- Von der Mitgliederversammlung beschlossene Umlagen werden spätestens am im Beschluss festgelegten Termin fällig.
- Eine Ermäßigung oder Befreiung von Umlagen ist möglich. Es gelten dann die mit dem Vorstand vereinbarten Bestimmungen.
§ 3 Sonstiges
- Die Zahlung erfolgt durch Barzahlung beim Vorstand oder Überweisung unter Nennung des vollständigen Namens des Mitgliedes und des Beitragsjahres bzw. der Umlagenummer auf das Beitragskonto des Vereins.
Beitragskonto: FBL BerlinBank: VR-Bank ABG-Land / SkatbankIBAN: DE42830654080004997603BIC: GENODEF1SLR - Bei Mahnungen wird eine Mahngebühr von 5,00 Euro pro Mahnung erhoben.
- Bei Vereinseintritt ist stets der volle Jahresbeitrag zu entrichten.
- Mitglieder, die ihren aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehenden Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, werden durch den Vorstand vereinsintern für die Teilnahme am Trainings- und Spielbetrieb gesperrt. Die Sperre wird unmittelbar nach Eingang des ausstehenden Betrages auf dem Vereinskonto aufgehoben.
- Veränderungen der persönlichen Angaben sind dem Vereinsvorstand unverzüglich mitzuteilen.
§ 5 Inkrafttreten