Regularien

§ 1 Allgemeines

  1. Die Spielordnung regelt den Spielbetrieb des Wettbewerbs „FBL“ (League One/Two/Three) in Verbindung mit den spieltechnischen Bestimmungen der Fédération Internationale de Basketball (FIBA), der Satzung und den Ordnungen des Deutschen Basketball Bundes (DBB) sowie der Satzung, den Ordnungen und den Beschlüssen des Berliner Basketball Verbandes (BBV). Sie ist für alle Teilnehmer verbindlich.
  2. Teilnehmer eines Spiels sind alle Personen, die mit der unmittelbaren Durchführung eines Basketballspiels befasst sind. Das sind insbesondere: Spieler, Trainer, Trainer-Assistent, Mannschaftsbegleiter, Schiedsrichter, Schiedsrichterbetreuer, Kommissar, Kampfrichter und Hallensprecher.
  3. Verstöße gegen die Spielordnung oder Beschlüsse können durch den Vorstand, den Sportwart oder den Rechtsausschuss geahndet werden. Das Strafmaß kann sich am Strafenkatalog der FBL orientieren.
  4. Es wird grundsätzlich nach den offiziellen FIBA-Regeln gespielt. Ausgenommen sind Änderungen und Anpassungen an den Spielbetrieb, die vor Saisonbeginn bekannt gegeben werden oder Teil dieser Spielordnung sind.
  5. FairPlay und Respekt stehen im gesamten Spielbetrieb im Vordergrund.

§ 2 Spielleitung

  1. Die Spielleitung für alle Wettbewerbe obliegt dem Vorstand und dem Sportwart.
  2. Der Vorstand kann Aufgaben delegieren.

§ 3 Haftung

  1. Der Verein übernimmt keinerlei Haftung für Unfälle und Diebstähle sowie andere Schadensfälle.
  2. Jedes Vereinsmitglied ist bezüglich der Disziplinarstrafen sowie der Kosten Haftungsschuldner für seine Teilnahme am Spielbetrieb.

§ 4 Anti-Doping und Alkoholverbot

  1. Es gelten die Rahmenrichtlinien des Deutschen Sportbundes zur Bekämpfung des Dopings in ihrer jeweils gültigen Fassung.
  2. Kein Teilnehmer eines Spiels darf Alkohol zu sich nehmen. Die Präsenz von alkoholhaltigen Speisen oder Getränken jeglicher Art im Bereich der Sporthallen ist verboten.

§ 5 Teilnahmevoraussetzungen

  1. Teilnahmeberechtigt sind nur Vereinsmitglieder, die in der Online-Teamverwaltung „TopV“ auf einer Team-Card als spielberechtigt markiert sind.

§ 6 Meldung zum Spielbetrieb

  1. Jede Mannschaft muss gemeldet werden. Die Teilnahme an den Wettbewerben einer Spielzeit gilt nicht als Meldung für die darauffolgende Spielzeit.
  2. Eine Meldung gilt nur dann als ordnungsgemäß, wenn sie rechtzeitig und vollständig beim Vorstand eingeht. Der verbindliche Meldetermin für
    1. bestehende Mannschaften ist der 30. April,
    2. für neue Mannschaften der 31. Mai.
  3. Nachmeldungen sind unter bestimmten Bedingungen und nach Abstimmung mit dem Vorstand möglich.
  4. Ein Spieler darf nur für eine Mannschaft gemeldet werden.
  5. Mit der Meldung werden die Bestimmungen der FBL, des BBV sowie des DBB in der jeweils geltenden Fassung anerkannt.

§ 7 Nachmeldung einer Mannschaft

  1. Bei einer Meldung nach dem Meldetermin entscheidet der Vorstand über die Möglichkeit einer Teilnahme am Spielbetrieb endgültig und ohne Rechtsmittelmöglichkeit.
  2. Ist die Teilnahme der nachgemeldeten Mannschaft erst nach dem Beginn des Wettbewerbs möglich, so legt der Sportwart den Beginn der Teilnahme fest. Können dadurch nicht alle Spiele des Wettbewerbs ausgetragen werden, so sind diese Spiele jeweils mit 0:1 Korb- und 0:2 Wertungspunkten gegen die nachgemeldete Mannschaft und umgekehrt zugunsten der anderen Mannschaft zu werten. Darüber hinaus werden die Spiele so behandelt, als wären sie durchgeführt

§ 8 Spielmodus

  1. Sofern der Spielmodus für einen Wettbewerb nicht festgelegt ist, hat der Sportwart den Spielmodus festzulegen.
  2. Der Spielmodus richtet sich nach den Bestimmungen der offiziellen FIBA-Regeln.
  3. Folgende Ausnahmen werden festgelegt:
  1. Die Halbzeitpause hat eine Dauer von 5 Minuten.
  2. Die Viertelpausen haben eine Dauer von jeweils einer Minute.
  3. Eine Verlängerung dauert in der regulären Saison 2 Minuten. Die Teamfouls aus dem letzten Viertel werden übernommen. Auszeiten sind nicht mehr möglich.
  • Die Kontrolle der 24-Sekunden-Regel obliegt den Schiedsrichtern. In den Playoffs können hierfür Zeitnehmer eingesetzt werden.
  • Der Sieger der League One ist Champion der FBL.

§ 9 Spielklassen

  1. Die Spielklassen werden in League One, League Two und League Three unterteilt.
  2. In den Spielklassen One und Three können 14 Teams teilnehmen.
  3. Die Spielklasse Two wird in zwei Gruppen (North & South) unterteilt, mit jeweils 14 Teams.
  4. Der Vorstand kann aus sportlichen Gründen Mannschaften direkt in die jeweiligen Spielklassen einteilen.

§ 10 Playoffs

  1. Es können nur Mannschaften teilnehmen, die vor der Durchführung verbindlich erklären, dass sie eine erworbene Anwartschaft für eine höhere Spielklasse ausüben werden.
  2. In den Spielklassen One und Three nehmen bis zu 12 Teams an den Playoffs teil.
  3. In der Spielklasse Two nehmen je Gruppe bis zu 8 Teams an den Playoffs teil.
  4. Der Vorstand kann aufgrund der Anzahl der gemeldeten Mannschaften Änderungen beschließen.

§ 11 Aufstieg

  1. Das Aufstiegsrecht in die League One erhält der Sieger der Playoffs der League Two.
  2. Das Aufstiegsrecht in die League Two erhalten die Playoff-Halbfinalisten der League Three.

§ 12 Abstieg

  1. Absteiger der League One ist die Mannschaft, die nach der regulären Saison auf dem letzten Tabellenplatz steht.
  2. Absteiger der League Two sind die Mannschaften, die je Gruppe nach der regulären Saison auf den letzten beiden Tabellenplätzen stehen.

§ 13 Teilnahme außer Konkurrenz

  1. In der League Three können Mannschaften außer Konkurrenz teilnehmen.
  2. Wird in Spielen gegen außer Konkurrenz teilnehmende Mannschaften ausgeholfen, und ist die Anzahl der Aushilfen für Spieler der anderen Mannschaft beschränkt, so sind solche Aushilfen zusätzlich erlaubt.

§ 14 Spielplan

  1. Spielpläne werden vom Sportwart erstellt.
  2. Die Spiele beginnen grundsätzlich zwischen 09:00 Uhr und 20:30 Uhr.
  3. Andere Spielbeginnzeiten sind mit Einverständnis des Spielpartners möglich.
  4. Innerhalb einer Spielwoche sind grundsätzlich der Samstag, der Sonntag und gesetzliche Feiertage mögliche Spieltage.
  5. Eine Saison beginnt frühestens im August und endet spätestens im April. Der Vorstand kann Änderungen beschließen.
  6. Jede Mannschaft ist verpflichtet die Spielplanangaben unverzüglich nach Zugang zu überprüfen. Bei Unstimmigkeiten ist der Vorstand binnen sieben Tagen nach Veröffentlichung der Spielpläne bzw. binnen drei Tagen nach Veröffentlichung einer Änderung zu informieren.
  7. Ergeben sich durch Nichtüberprüfung der Spielpläne oder die Nichtmeldung von Unstimmigkeiten Schwierigkeiten im Spielbetrieb, so hat diese die Mannschaft zu vertreten.
  8. Die Organisation entsprechender Hallenzeiten obliegt dem Vorstand.
  9. Der Vorstand stellt für den Spielbetrieb eine Spieluhr, eine Spielstandanzeige sowie Spielberichtsbögen (SBB) zur Verfügung. Alles bleibt Eigentum des Vereins, bei Verlust haftet der jeweilig Ausleihende.
  10. Die Mannschaften des ersten Spiels eines Spieltages sind für die Organisation des ersten Spiels verantwortlich und haben dafür Sorge zu tragen, dass die Halle spielbereit ist (Kampfgericht, Ersatzbänke etc.).
  11. Die Mannschaften und das Kampfgericht des letzten Spiels eines Spieltages, haben dafür Sorge zu tragen, dass die Halle in ordnungsgemäßem und aufgeräumtem Zustand wieder verlassen wird.

§ 15 Spielverlegung

  1. Jede Mannschaft muss einmal (der ersten möglichen) Spielverlegung zustimmen. Eine Begründung für die Verlegung ist nicht notwendig.
  2. Wenn eine Mannschaft bereits einer Spielverlegung zugestimmt hat, muss sie keiner weiteren Spielverlegung zustimmen.
  3. Eine Mannschaft darf maximal an drei Spielverlegungen beteiligt sein.
  4. Die Spielverlegung ist bis Dienstag vor dem kommenden Spieltag anzumelden.
  5. Der neue Spieltermin muss an Nachholspieltag stattfinden.
  6. Die bisherigen Kampfrichter-Ansetzungen bleiben von Spielverlegungen unberührt.
  7. Eine Spielverlegung darf bis zu zwei Mal (spätestens zum 15. Januar) beantragt werden. Der Sportwart darf Ausnahmen genehmigen.
  8. Beantragte Spielverlegungen sind gleichbedeutend mit einem Spielausfall für den entsprechenden Spieltag.
  9. Wird die Terminverlegung eines Spiels nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß bekannt gegeben, wird das Spiel mit 0:20 Korb- und 0:2 Wertungspunkten gegen die absagende Mannschaft und umgekehrt zugunsten der anderen Mannschaft gewertet.

§ 16 Nachholspieltag

  1. Der Nachholspieltag wird in einer Mehr-Felder-Halle veranstaltet und die Spiele auf Querfeldern ausgetragen.
  2. Die Kampfrichter-Ansetzungen obliegen bei Nachholspielen dem Sportwart.
  3. Mehrere Nachholspiele einer Mannschaft können am Nachholspieltag ausgetragen werden.
  4. Folgende Ausnahmen zum regulären Spielmodus werden festgelegt:
    1. Die Spieldauer beträgt 2 x 20 Minuten ungestoppt.
    2. Die letzten zwei Minuten der zweiten Halbzeit werden gestoppt.
    3. Die Teamfoulgrenze liegt bei 7 je Halbzeit.
    4. Es dürfen insgesamt zwei Auszeiten im gesamten Spiel genommen werden.

§ 17 Verlegungsgrund

  1. Der Sportwart ist berechtigt Spielverlegungen bis Mittwoch vor dem kommenden Spieltag von sich aus vorzunehmen oder aufzuheben. Die Entscheidung ist endgültig.
  2. Entsteht ein Verlegungsgrund erst am Austragungstag, kann der Sportwart das Spiel ohne Antrag in eine andere Halle verlegen.

§ 18 Kampfgericht

  1. Die für das Kampfgericht angesetzte Mannschaft ist für den reibungslosen Ablauf des zugeordneten Spiels verantwortlich.
  2. Spätestens 20 Minuten vor dem angesetzten Spielbeginn hat der Anschreiber seine Tätigkeit aufzunehmen. Er hat unverzüglich die Eintragungen auf dem SBB vorzunehmen.
  3. Spätestens 10 Minuten vor angesetztem Spielbeginn nehmen die übrigen Mitglieder des Kampfgerichts ihre Tätigkeit auf.
  4. Ein Wechsel von Kampfrichtern ist nur auf Veranlassung oder mit Genehmigung des 1. Schiedsrichters zulässig.
  5. Vor, während und nach dem Spiel dürfen sich am Kampfgericht nur Personen aufhalten, die gemäß den Spielregeln hierzu berechtigt sind.
  6. Die Richtlinien, Vorgehensweisen, Prämien und Strafen bzgl. der Kampfrichter-Auszeichnung werden auf der Vereinswebsite veröffentlicht.

§ 19 Bälle

  1. Jede Mannschaft ist selbst für ihre Bälle an den Spieltagen verantwortlich.
  2. Offizieller Spielball ist der WILSON Evo NXT FBL. Das Spielen mit anderen Bällen ist nicht zulässig.

§ 20 Spielkleidung

  1. Mannschaften müssen in einheitlicher Spielkleidung (Trikot und Spielhose) antreten.
  2. Auf dem Rücken und der Brust der Trikots sind deutlich lesbar die Spielnummern zu tragen. Dabei dürfen keine Nummern innerhalb einer Mannschaft doppelt auftreten.
  3. Zulässig sind die Trikotnummern 0 bis 99.
  4. Die erstgenannte Mannschaft im Spielplan ist verpflichtet in dunkelfarbigen Trikots anzutreten.
  5. Treten beide Mannschaften mit Trikots gleicher oder ähnlicher Farbe an, so ist die erstgenannte Mannschaft im Spielplan zum Wechsel der Trikots verpflichtet.

§ 21 Kosten

  1. Der Verein trägt alle Kosten der Ausrichtung (Halle, Schiedsrichter, Werbung etc.).
  2. Die anreisenden Mannschaften sind für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung selbst verantwortlich.

§ 22 Verspäteter Spielbeginn

  1. Verzögert sich der Spielbeginn, insbesondere
  1. weil Kampfrichter fehlen oder
  2. weil Spielausrüstung fehlt oder
  3. weil der SBB zu spät ausgefüllt wurde oder
  4. weil eine Mannschaft zu spät angetreten ist, so hat dies der Verursacher zu vertreten.

§ 23 Spielausfall und -abbruch

  1. Kann ein Spiel nicht begonnen werden oder muss ein begonnenes Spiel abgebrochen werden, so hat dies der Verursacher zu vertreten.
  2. Bei Spielausfällen wegen Nichtantretens kann sich eine Mannschaft nicht auf höhere Gewalt berufen.
  3. Kann ein Spiel nicht begonnen werden oder muss ein Spiel abgebrochen werden, weil bei einem Dunkingversuch oder einer vergleichbaren Handlung durch ein Mannschaftsmitglied oder -begleiter die Korbanlage beschädigt wurde, so ist diese Mannschaft verantwortlich.
  4. Fällt ein Spiel aus, und keine der beiden Mannschaften hat diesen Ausfall zu verantworten, und kann das Spiel nicht vor Ende des Wettbewerbs wiederholt werden, wird das Spiel als Niederlage für beide Mannschaften gewertet.

§ 24 Spielterminvereinbarung nach Spielausfall

  1. Kann ein Spiel nicht durchgeführt werden, obwohl beide Mannschaften angetreten sind und hat keine der beiden Mannschaften den Spielausfall zu vertreten, so wird vom Sportwart ein neuer Spieltermin innerhalb von vier Wochen bekanntgegeben.
  2. Wird der neue Spieltermin von einer oder beiden Mannschaften nicht wahrgenommen, so ist das Spiel gegen die eine oder beide Mannschaften zu werten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen bei Nichtantreten sinngemäß.

§ 25 Spielverzicht

  1. Kann eine Mannschaft einen Spieltermin nicht wahrnehmen oder verzichtet sie auf die weitere Teilnahme am Wettbewerb, so hat sie dies dem Sportwart schriftlich mitzuteilen. Darüber hinaus hat sie die betroffene Mannschaft schriftlich in Kenntnis zu setzen und sich vom Zugang der Mitteilungen zu vergewissern.
  2. Die Absage einzelner Spieltermine ist dem Nichtantreten gleichgestellt.

§ 26 Ergebnismeldung

  1. Die Schiedsrichter sind verantwortlich für die Ergebnismeldung.
  2. Fällt ein Spiel aus oder muss kurzfristig verlegt werden, so ist dies
    ebenfalls von den Beteiligten zu melden.

§ 27 Kommissare

  1. Der Vorstand kann Kommissare zu Spielen entsenden. Deren Befugnisse ergeben sich aus den Bestimmungen des Kampfrichter-Handbuchs.
  2. Wird ein Kommissar auf Antrag einer Mannschaft entsendet, so hat die beantragende Mannschaft die Kosten zu tragen.

§ 28 Einsatzberechtigung

  1. Es gibt keine Einschränkungen zur Meldung eines Spielers.
  2. Die Spielberechtigung erteilt der Vorstand. In begründeten Fällen kann der Vorstand eine Spielberechtigung verweigern oder entziehen.
  3. Die Einsatzberechtigung eines Spielers für eine Mannschaft wird durch Eintrag auf der jeweiligen Team-Card erlangt.
  4. Die Einsatzberechtigung eines Spielers für Playoffs wird nach drei teilgenommenen Saisonspielen erlangt.
  5. Jede Mannschaft muss 12 und darf bis zu 30 Spieler melden.
  6. Nachmeldungen von Spielern sind bis zum 31. Januar möglich.
  7. Der Vorstand kann unter bestimmten Bedingungen die Anzahl gemeldeter Spieler einer Mannschaft auf bis zu 50 erhöhen.
  8. Ist ein Spieler bereits zum Einsatz gekommen und wird die Änderung der Einsatzberechtigung für eine andere Mannschaft beantragt, so ist der Spieler nur noch für diese Mannschaft einsatzberechtigt. Er unterliegt einer Sperre von einem Pflichtspiel bei seiner neuen Mannschaft. Ein Aushilfseinsatz ist nicht mehr zulässig. Die Änderung der Einsatzberechtigung ist nur bis zum 31. Dezember möglich.

§ 29 Teilnahmeberechtigung

  1. Es dürfen nur Spieler am Wettbewerb teilnehmen, die auf einer Team-Card genannt sind.
  2. Spätestens 20 Minuten vor Spielbeginn ist die Team-Card dem Kampfgericht und Schiedsrichtern vorzulegen.
  3. Ein gültiges Identifikationsdokument einzelner Spieler kann im Original von den Schiedsrichtern vor Spielbeginn verlangt werden.
  4. Werden angeforderte Dokumente nicht vorgelegt, so liegt keine Teilnahmeberechtigung vor.

§ 30 Spieleranzahl

  1. Bis zu 13 Mitglieder dürfen pro Mannschaft in jedem Spiel zum Einsatz kommen.
  2. Für einzelne Wettbewerbe oder Teilwettbewerbe können andere Regelungen getroffen werden.

§ 31 Spieler, Spielerinnen und Menschen mit geistiger Behinderung in einer Mannschaft

  1. In allen Wettbewerben können Spieler, Spielerinnen und Menschen mit geistiger Behinderung gemeinsam teilnehmen.
  2. Beim Einsatz von Spielerinnen und Menschen mit geistiger Behinderung gilt: Jeder 2-Punkte-Wurf wird mit 3, jeder 3-Punkte-Wurf wird mit 4 Punkten gewertet. Freiwürfe werden normal, also mit je einem Punkt gewertet (bei Fouls ohne Korberfolg erhält der Werfer 3 bzw. 4 Freiwürfe).

§ 32 Trainer

  1. Mannschaften müssen von Trainern betreut werden.
  2. Der Trainer hat vor, während und nach dem Spiel die Verantwortung für die Wahrung der Sportdisziplin.

§ 33 Sportanlagennutzung

  1. Mit der Meldung zum Spielbetrieb werden die Ordnungen von Sportstättenbetreibern anerkannt; dies gilt für alle Teilnehmer.
  2. Verstöße können Ansprüchen Dritter zur Folge haben. Bei schweren Verstößen können Mannschaften gesperrt und vom Spielbetrieb ausgeschlossen werden.
  3. Für Schäden jeglicher Art während der Sportstättennutzung haftet der Verursacher.

§ 34 Besondere Vorfälle

  1. Verstöße gegen die Sportdisziplin können von jedem Teilnehmer dem Sportwart gemeldet werden. Berichte von anderen Teilnehmern als von Schiedsrichtern sind den Berichten von Schiedsrichtern gleichgestellt.
  2. Als Verstöße gegen die Sportdisziplin gelten alle Handlungen und Unterlassungen, welche die Durchführung eines geordneten Spielbetriebes gefährden. Dies schließt insbesondere aber nicht ausschließlich Beleidigungen, Bedrohungen, Körperverletzungen und Sachbeschädigungen ein.
  3. Zur Überwachung der Einhaltung der Sportdisziplin kann der Vorstand zu Spielen Kommissare entsenden.
  4. Disziplinarentscheidungen aus dem Spielbetrieb (insbesondere vom Verein oder deren Mannschaften organisierte Turniere oder Testspiele) sind Berichten gemäß Absatz 1 gleichgestellt.

§ 35 Disqualifikation

  1. Wird ein Spieler wegen offensichtlich unsportlichen Verhaltens disqualifiziert, ist er von diesem Zeitpunkt an nicht mehr spielberechtigt.
  2. Der Rechtsausschuss hat gemeinsam mit dem Sportwart über die Dauer der Sperre zu entscheiden.
  3. Ist die Entscheidung innerhalb von drei Wochen nach der Disqualifikation nicht getroffen worden, so ist der Spieler vorläufig wieder spielberechtigt.
  4. Tritt eine Mannschaft mehr als zweimal schuldhaft nicht an, so kann der Vorstand die Mannschaft vom Spielbetrieb ausschließen.

§ 36 Dauer der Sperre

  1. Erfolgt die Disqualifikation in einem Pflichtspiel, so richtet sich die Dauer der Sperre nach der in der Entscheidung festgelegten Anzahl der Pflichtspiele der Mannschaft, in deren Spiel die Disqualifikation ausgesprochen wurde.
  2. Die Entscheidung wird vom Sportwart oder dem Rechtsausschuss dem Spieler mitgeteilt.
  3. Der Spieler ist bis zum Ende des Tages, an dem das letzte der Sperre zuzurechnende Pflichtspiel ausgetragen wird, nicht spielberechtigt.

§ 37 Verstöße nach Spielende

  1. Verhält sich ein Teilnehmer am Spiel nach dem Spielende bis zum Verlassen der Spielstätte und dem dazugehörigen Parkplatz in einer Weise, die einen Schiedsrichter zu einem Einschreiten verpflichtet hätte, so ist er mit Spielsperre zu bestrafen.
  2. Das Gleiche gilt für ein Verhalten vom Zeitpunkt der Öffnung der Spielstätte bis zum Spielbeginn.
  3. Der örtliche Raum eines Vergehens ist begrenzt auf die Spielstätte insgesamt einschließlich eines zur Spielstätte gehörenden Parkplatzes und des unmittelbaren Weges zu diesem.

§ 38 Andere Verstöße

  1. Verstoßen andere Teilnehmer am Spiel gegen die Sportdisziplin, gelten diese Vorschriften entsprechend.

§ 39 Gesperrte Teilnehmer

  1. Ein gesperrter Teilnehmer am Spielbetrieb darf an keinem Pflichtspiel teilnehmen.

§ 40 Verzögerung des Spielbeginns

  1. Auf Antrag eines Spielpartners beim Sportwart ist gegen eine Mannschaft auf Spielverlust (Spielwertung) zu entscheiden, wenn diese eine Verzögerung des Spielbeginns von mehr als 15 Minuten verursacht und dies zu vertreten hat.
  2. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er vor Spielbeginn beim 1. Schiedsrichter angemeldet wird.
  3. In diesen Fällen ist das Spiel durchzuführen, es sei denn, der Spielbeginn verzögert sich um mehr als 20 Minuten nach dem angesetzten Spielbeginn. Diese Frist ist von Mannschaften, Schiedsrichtern und Kampfgericht abzuwarten. Wird nach Ablauf dieser Frist das Spiel durchgeführt, ist der Antrag hinfällig.

§ 41 Spielverlust (Spielwertung)

  1. Der Sportwart hat gegen die betreffende Mannschaft auf Spielverlust (Spielwertung) zu entscheiden, wenn
  1. das Spiel ausgefallen ist, weil die Mannschaft nicht angetreten ist und dies zu vertreten hat,
  2. das Spiel ausgefallen ist, weil eine Verlegung nicht wie vorgeschrieben durchgeführt wurde,
  3. das Spiel ausgefallen ist, weil sie die vorgeschriebene Spielkleidung nicht zur Verfügung hat,
  4. sie sich weigert, unter Leitung angesetzter oder zu akzeptierender Schiedsrichter zu spielen,
  5. für diese ein nicht einsatz-/spielberechtigter Spieler teilgenommen hat,
  6. sie für einen Spielabbruch verantwortlich ist,
  7. sie gesperrt ist,
  8. sie ihrer Wartepflicht von 20 Minuten nicht nachgekommen ist,
  9. sie ihrer Kampfgerichtsansetzung nicht oder nicht pünktlich gemäß den Vorgaben nachgekommen ist.
  • Wird ein Spiel aus anderen als den vorgenannten Gründen nicht begonnen oder abgebrochen, so entscheidet der Sportwart über die Wertung.

§ 42 Zählfehler

  1. Zählfehler können bis zur Unterschrift des 1. Schiedsrichters von diesem abschließend korrigiert werden.
  2. In Ausnahmefällen kann der Vorstand oder der Sportwart nachträglich Zählfehler korrigieren.

§ 43 Wertungspunkte

  1. Gewonnene Spiele werden mit 2 Wertungspunkten, verlorene mit 0 Wertungspunkten gewertet.
  2. Wird gegen eine Mannschaft auf Spielverlust (Spielwertung) entschieden, wird ihr 1 Wertungspunkt abgezogen und das Spiel mit 0:20 Korbpunkten gewertet; der Spielpartner erhält 2 Wertungs- und 20:0 Korbpunkte.
  3. Wird gegen beide Mannshaften auf Spielverlust (Spielwertung) entschieden, wird ihnen jeweils 1 Wertungspunkt abgezogen und das Spiel mit jeweils 0:20 Korbpunkten gewertet.
  4. Verliert eine Mannschaft das Recht zu spielen, wenn im Verlauf des Spiels weniger als zwei einsatzberechtigte Spieler auf dem Spielfeld zur Verfügung stehen, wird das Spiel gemäß den offiziellen Basketball-Regeln gewertet. Abweichend hiervon erhält die verlierende Mannschaft 0 Wertungspunkte für die Klassifikation.
  5. Der Vorstand kann weitere Regelungen im Rahmen des Strafenkatalogs festlegen.

§ 44 Platzierungen

  1. Über die Reihenfolge der Platzierung in offiziellen Tabellen entscheidet die höhere Zahl der Wertungspunkte.
  2. Bei punktgleichen Mannschaften wird die Mannschaft mit geringerer Anzahl an Spielen besser platziert.
  3. Bei Punktgleichheit und gleicher Anzahl von Spielen werden die Platzierungen gemäß folgenden Kriterien in der aufgeführten Reihenfolge ermittelt:
  1. Eine Mannschaft ist bei Punktgleichheit immer schlechter platziert, wenn gegen sie eine Spielwertung ausgesprochen wurde.
  2. nach der höheren Zahl der Wertungspunkte aus den Spielen dieser Mannschaften untereinander;
  3. nach dem höheren Wert des Korbquotienten aus den Spielen dieser Mannschaften untereinander;
  4. nach dem höheren Wert des Korbquotienten aus allen Spielen des Wettbewerbs;
  5. nach den weniger erhaltenen Korbpunkten bei positiver Korbdifferenz bzw. nach den mehr erzielten Korbpunkten bei negativer Korbdifferenz aus allen Spielen des Wettbewerbs.

§ 45 Teilnahmeverzicht

  1. Verzichtet eine Mannschaft vor deren letztem Spiel auf die Teilnahme am Wettbewerb, so werden die bisher von ihr ausgetragenen Spiele aus der Wertung genommen.
  2. In Ausnahmefällen kann der Vorstand eine andere Regelung beschließen.

§ 46 Einleitung Protestverfahren

  1. Verstöße gegen die Spielregeln, die Spielordnung oder sonstige Bestimmungen können in Bezug auf ein bestimmtes Spiel in einem Protestverfahren geltend gemacht werden.
  2. Der Antrag zur Einleitung eines Protestverfahrens ist beim Sportwart zu stellen.
  3. Voraussetzung für die Einleitung eines Protestverfahrens ist die rechtzeitige Anmeldung des Protestes durch den Kapitän oder den Trainer beim 1. Schiedsrichter.

§ 47 Protestanmeldung

  1. Ein Protest aus dem Spielverlauf ist in der ersten Auszeit nach Entstehen des Protestgrundes anzumelden. Wird in einer Spielperiode nach Entstehen des Protestgrundes keine Auszeit mehr gegeben, so ist der Protest nach Ende der jeweiligen Spielperiode anzumelden.
  2. Andere Proteste sind unverzüglich nach Entstehen des Protestgrundes anzumelden.
  3. Der Protestgrund ist anzugeben.
  4. Nach Abzeichnen des SBB durch den 1. Schiedsrichter ist ein Protest nicht mehr zulässig.

§ 48 Vorgehen beim Protestverfahren

  1. Der 1. Schiedsrichter ist verpflichtet jeden angemeldeten Protest auf dem SBB zu protokollieren. Name der Mannschaft, Protestgrund und Zeitpunkt der Anmeldung sind anzugeben.
  2. Das Spiel ist in jedem Fall weiter durchzuführen.

§ 49 Protestgrund

  1. Ein Protest ist nur dann als begründet anzusehen, wenn der Protestgrund den Ausgang des Spiels wesentlich beeinflusst hat.
  2. Tatsachenentscheidungen der Schiedsrichter können nicht korrigiert werden.

§ 50 Fehlende Schiedsrichter

  1. Ist nur ein Schiedsrichter zum Spielbeginn angetreten, so müssen die Mannschaften einen anwesenden neutralen Schiedsrichter als zweiten Schiedsrichter akzeptieren. Kann kein zweiter Schiedsrichter gefunden werden, ist das Spiel von einem Schiedsrichter zu leiten.
  2. Ein verspätet antretender Schiedsrichter darf nur vor Beginn des nächsten Viertels und nur sofern zuvor kein anderer Schiedsrichter ersatzweise tätig wurde, seine Tätigkeit aufnehmen.
  3. Ist 15 Minuten nach angesetztem Spielbeginn keiner der Schiedsrichter erschienen, so müssen die Mannschaften anwesende neutrale Schiedsrichter akzeptieren.
  4. Sind keine neutralen Schiedsrichter anwesend, können sich die Mannschaften auf eigene Schiedsrichter einigen.
  5. Das Ausbleiben jedes angesetzten Schiedsrichters ist dem Sportwart zu melden.

§ 51 Wartezeit

  1. Kann das Spiel wegen fehlender Schiedsrichter nicht begonnen werden, müssen Mannschaften und Kampfgericht bis zu 20 Minuten nach angesetztem Spielbeginn auf Schiedsrichter warten.
  2. Kann das Spiel wegen fehlender Kampfrichter nicht begonnen werden, müssen die Mannschaften jeweils einen Kampfrichter sofort zur Verfügung stellen. Nur in den Viertelpausen ist ein Wechsel der Kampfrichter möglich. Wenn eine Mannschaft nur mit fünf Spielern antritt, ist der Spielbeginn (entgegen der offiziellen Spielregeln) auch mit vier Spielern möglich.

§ 52 Strafbescheide

  1. Strafen werden durch schriftlichen Bescheid (via E-Mail) ausgesprochen.
  2. Strafbescheide  sind an den Verursacher zu richten.

§ 53 Spielwertungsbescheide

  1. Spielwertungen werden durch schriftlichen Bescheid (via E-Mail) ausgesprochen.
  2. Zwei Spielwertungen aus demselben Grund können zum Ausschluss am Spielbetrieb führen.

§ 54 Ausschluss vom Spielbetrieb

  1. Der Ausschluss vom Spielbetrieb erfolgt auf Beschluss des Vorstandes und wird schriftlich mitgeteilt.
  2. Ausschlüsse vom Spielbetrieb werden veröffentlicht.
  3. Ausschlüsse vom Spielbetrieb enden durch Beschluss des Vorstands oder wenn der Grund des Ausschlusses entfallen ist.

§ 55 Social Media Richtlinien

  1. Jede Mannschaft und jedes Vereinsmitglied handelt in Eigenverantwortung.
  2. Es muss klar zu erkennen sein, dass es sich bei Beiträgen um eine eigene Meinung handelt und nicht um Positionen des Vereins.
  3. Es muss immer respektvoll und mit Anstand gegenüber dem Verein und den Mitgliedern gehandelt werden.
  4. Kritik gegenüber Mitgliedern und Mitarbeitern, Schiedsrichtern etc. des Vereins ist untersagt. Niemals dürfen Beleidigungen oder Beschimpfungen geäußert werden.
  5. Beiträge müssen der Wahrheit entsprechen, Behauptungen nur geäußert werden, wenn diese auch bewiesen werden können.
  6. Rechtliche Vorgaben müssen eingehalten werden, vor allem der Persönlichkeitsschutz und die Urheber- und Markenrechte.
  7. Bei Verstoß dieser Richtlinie kann die Mannschaft oder das Vereinsmitglied vom Spielbetrieb ausgeschlossen werden. Die Entscheidung obliegt dem Vorstand.

§ 56 FairPlay

  1. Die Richtlinien, Vorgehensweisen, Prämien und Strafen bzgl. der FairPlay-Auszeichnung werden auf der Vereinswebsite veröffentlicht.

§ 57 Beschluss der Spielordnung

  1. Die Spielordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden.
  2. Der Vorstand kann Bestimmungen ändern, wenn dies durch Änderungen in anderen Ordnungen, weil eine Bestimmung fehlt oder Ausnahmesituationen, erforderlich wird.

Strafenkatalog

§ 1 Verstöße gegen die Sportdisziplin

  1. Beleidigung von Teilnehmern oder Dritten zeitliche Sperre (Regelstrafe 3-7 Spiele oder zeitlich befristet bis zu 24 Monate
  2. Unsportliches Verhalten zeitliche Sperre (Regelstrafe 2-5 Spiele oder zeitlich befristet bis zu 24 Monate)
  3. Tätlichkeit gegen Schiedsrichter, Kampfrichter oder FBL-Beauftragte (Regelstrafe 6-12 Spiele oder zeitliche Sperre zeitlichbefristet bis zu 24 Monate)
  4. Tätlichkeit gegen andere Teilnehmer oder Dritte (Regelstrafe 5-9 Spiele oder zeitliche Sperre zeitlich befristet bis zu 24 Monate)
  5. Andere Verstöße gegen die Sportdisziplin zeitlich befristet bis zu 24 Monate

§ 2 Verstöße durch Trainer/Betreuer

  1. Schuldhaftes Verursachen eines Spielabbruchs zeitliche Sperre (Regelstrafe 3-6 Spiele oder zeitlich befristet bis zu 24 Monate)

§ 3 Fehlen eines Kampfrichter Abzug von einem Wertungspunkt

§ 4 Verspätetes Erscheinen zum Kampfgericht Abzug von einem Wertungspunkt

§ 5 Fehlendes Kampfgericht Abzug von zwei Wertungspunkten

§ 6 In der Höhe nicht genau festgesetzte Strafen werden durch den Rechtsauschuss aufgrund nicht rechtsmittelfähiger Entscheidung bestimmt.

§ 7 In Fällen von vereinsschädigendem Verhalten können folgende Strafen ausgesprochen werden:

  1. Zeitliche Sperre für alle Funktionen (Spieler, Trainer, Schiedsrichter, Betreuer, Kampfrichter, Sonstige) bis zu 48 Monaten
  2. Ausschluss aus dem Verein und somit aus dem Spielbetrieb.