Satzung des FBL Berlin e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der am 01. März 2013 in Berlin gegründete Verein führt den Namen FBL Berlin e.V. und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (01.01.-31.12.).
  4. Der Verein ist Mitglied im Berliner Basketball Verband und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.
  5. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Berlin und erkennt seine Satzungen und Ordnungen an.
  6. Der Verein ist Mitglied im Bezirkssportbund Steglitz-Zehlendorf und erkennt seine Satzungen und Ordnungen an.
  7. Der Verein ist Mitglied im Special Olympics Deutschland in Berlin und erkennt seine Satzungen und Ordnungen an.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Grundsätze der Tätigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    1. die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in der Sportart Basketball.
    2. die Förderung des Kinder- / Jugend- / Erwachsenen- / Breiten- / Wettkampf- / Gesundheits- / Seniorensports.
    3. die Mitglieder sind berechtigt am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teilzunehmen;
    4. die Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes;
    5. die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
    6. die Teilnahme an sportspezifischen und übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;
    7. die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen;
    8. Aus- und Weiterbildung sowie den Einsatz von Übungsleitern, Trainern und Helfern;
    9. die Beteiligungen an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften;
    10. die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden oder durch ihn gepachteten Immobilien, Geräte und sonstiger durch den Verein genutzten Gegenstände.
    11. Soziale Betreuung und Integrationsarbeit.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereinsämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität.
  6. Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Insbesondere ist jede Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung, geschlechtlicher Identität oder körperlicher Geschlechtsmerkmale untersagt. Er stellt sich zur Aufgabe, Maßnahmen zum Schutz der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen vor jeder Art von Gewalt zu initiieren.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  1. erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18.
    Lebensjahres,
  2. jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
  3. Ehrenmitgliedern.

§ 4 Gliederung

  1. Für jede im Verein betriebene Sportart kann durch den Vorstand im Bedarfsfall eine eigene Abteilung gegründet werden.
  2. Die Aufnahme weiterer Sportarten ist möglich. Der Verein kann den zuständigen Fachverbänden beitreten.
  3. Die sportlichen und finanziellen Angelegenheiten sowie die Vertretung der Abteilungen nach außen werden ausschließlich durch den Vorstand des Vereins geregelt bzw. wahrgenommen.
  4. Für die Abteilungsversammlungen sowie die Zusammensetzung und Wahlen der Abteilungsvorstände gelten die Bestimmungen dieser Satzung.

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
  2. Die Mitgliedschaft ist in Textform, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter in Textform erforderlich.
  3. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Das hat das Mitglied auf dem Aufnahmeantrag rechtsverbindlich zu erklären.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    1. Austritt
    2. Ausschluss
    3. Tod
    4. Löschung des Vereins
  5. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss aus dem Verein, mit dem Tode oder bei Erlöschen des Vereins. Der freiwillige Austritt erfolgt durch in Textform gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum 30. Juni zulässig.
  6. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht, der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.
  7. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

§ 6 Rechte und Pflichten

  1. Die Mitglieder sind berechtigt im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet sich entsprechend der Satzung den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
  3. Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen werden von dem Vorstand der Höhe nach und hinsichtlich der Fälligkeit beschlossen. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und bei Fälligkeit unverzüglich zu entrichten.
  4. Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Sie dürfen höchstens einmal pro Jahr und grundsätzlich nur bis zur Höhe eines dreifachen Jahresmitgliedsbeitrages erhoben werden.
  5. Der Vorstand wird ermächtigt, Beiträge auf begründeten Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.
  6. Die Abteilungen dürfen zusätzliche Beiträge in ihrer Abteilungsmitgliederversammlung beschließen.
  7. Im voraus entrichtete Beiträge oder Umlagen können grundsätzlich nicht zurück erstattet werden.

§ 7 Maßregelung

  1. Gegen Mitglieder – ausgenommen Ehrenmitglieder – können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:
    1. wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse
    2. wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
    3. wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
    4. wegen unehrenhafter Handlungen
    5. wegen schwerwiegender Verstöße gegen das Verbot von Gewalt entsprechend § 2.6.
  2. Maßregelungen sind:
    1. Verweis
    2. befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins
    3. Streichung von der Mitgliederliste
    4. Ausschluss aus dem Verein
  3. In den Fällen § 7.1. a, c, d, e ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen in Textform zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen in Textform zuzusenden. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung in Textform einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
  4. Im Fall § 7.1. b erfolgt eine Streichung aus der Mitgliederliste ohne vorherige Anhörung des Mitgliedes.
  5. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidungen bleibt unberührt.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Ausschüsse

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
    2. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
    3. Entlastung und Wahl des Vorstandes
    4. Satzungsänderungen
    5. Beschlussfassung über Anträge
    6. Verhandlung der Berufung gegen eine Maßregelung (§ 7.3)
    7. Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern nach § 13
    8. Auflösung des Vereins
  2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
  3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand. Die Mitglieder erhalten die Einladung in Textform. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Kontaktadresse. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung in Textform ist die Tagesordnung mitzuteilen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  5. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden das beschließt. Blockwahlen sind auf Antrag des Versammlungsleiters und Zustimmung der Mitgliederversammlung zulässig.
  6. Anträge können gestellt werden:
    1. von jedem erwachsenen Mitglied (§ 3 a)
    2. vom Vorstand
  7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 v.H. der Mitglieder die Einberufung in Textform und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
  8. Anträge können von allen Vereinsmitgliedern unter Angabe des Namens gestellt werden. Sie müssen begründet werden und sind dem Vorstand spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung in Textform zuzuleiten.
  9. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben (Online-Mitgliederversammlung).

§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht (aktives Wahlrecht).
  2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  3. Gewählt werden (passives Wahlrecht) können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
  4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem Stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Kassenwart
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der Vorsitzende hat Alleinvertretungsbefugnis.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied. Kann diese Mitgliederversammlung nicht zeitnah stattfinden, ist der Vorstand berechtigt diese Vorstandsposition vorübergehend kommissarisch zu besetzen.
  5. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet.
  6. Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden.
  7. Eine Haftung des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder gegenüber dem Verein für fahrlässige Pflichtverletzungen bei Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen ist ausgeschlossen.
  8. Jedes einzelne Vorstandsmitglied ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

§ 12 Aufwendungsersatz

Amtsträger, Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefonkosten. Die Erstattung setzt die vorherige Auftragserteilung durch den Vorstand voraus und erfolgt nur in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt ist.

§ 13 Ehrenmitglieder

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

§ 14 Kassenprüfer

  1. Der Vorstand wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen.
  2. Die Kassenprüfer haben die Kasse und Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem  Vorstand jeweils in Textform Bericht zu erstatten.
  3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

§ 15 Auflösung

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
  2. Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der Kassenwart.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund Berlin e.V. zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    1. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
    2. das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
    3. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
    4. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
    5. das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz- Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz kann der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten bestellen.

Diese Satzung ist am 26. September 2023 von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen worden. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit gemäß § 71 Abs. 1 BGB.