Die Spielordnung regelt die Spieldurchführung des Turniers „EBL“. Sie ist für alle Teilnehmer verbindlich.
Teilnehmer eines Spiels sind alle Personen, die mit der unmittelbaren Durchführung eines Basketballspiels befasst sind. Das sind insbesondere: Spieler, Trainer, Trainer-Assistent, Mannschaftsbegleiter, Schiedsrichter, Schiedsrichterbetreuer, Kommissar, Kampfrichter und Hallensprecher.
Verstöße gegen die Spielordnung oder Beschlüsse können durch den Vorstand, den Sportwart oder den Rechtsausschuss geahndet werden. Das Strafmaß kann sich am Strafenkatalog der FBL orientieren.
Es wird grundsätzlich nach den offiziellen FIBA-Regeln gespielt. Ausgenommen sind Änderungen und Anpassungen an den Spielbetrieb, die vor Saisonbeginn bekannt gegeben werden oder Teil dieser Spielordnung sind.
FairPlay und Respekt stehen im gesamten Turnier im Vordergrund.
§ 2 Spielleitung
Die Spielleitung für alle Spiele obliegt dem Vorstand und dem Sportwart.
Der Vorstand kann Aufgaben delegieren.
§ 3 Haftung
Der Verein übernimmt keinerlei Haftung für Unfälle und Diebstähle sowie andere Schadensfälle.
Jedes Vereinsmitglied ist bezüglich der Disziplinarstrafen sowie der Kosten Haftungsschuldner für seine Teilnahme am Spielbetrieb.
§ 4 Anti-Doping und Alkoholverbot
Es gelten die Rahmenrichtlinien des Deutschen Sportbundes zur Bekämpfung des Dopings in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Kein Teilnehmer eines Spiels darf Alkohol zu sich nehmen. Die Präsenz von alkoholhaltigen Speisen oder Getränken jeglicher Art im Bereich der Sporthallen ist verboten.
§ 5 Teilnahmevoraussetzungen
Teilnahmeberechtigt sind alle vom jeweiligen Team zugehörigen Mitspieler.
§ 6 Meldung zum Turnier
Jedes Team muss gemeldet werden.
Eine Meldung gilt nur dann als ordnungsgemäß, wenn sie rechtzeitig und vollständig beim Vorstand eingeht. Der verbindliche Meldetermin wird mit der Ausschreibung bekanntgegeben.
Nachmeldungen sind unter bestimmten Bedingungen und nach Abstimmung mit dem Vorstand möglich.
Ein Spieler darf nur für eine Mannschaft teilnehmen.
Mit der Meldung werden die Bestimmungen der FBL, des BBV sowie des DBB in der jeweils geltenden Fassung anerkannt.
§ 7 Nachmeldung einer Mannschaft
Bei einer Meldung nach dem Meldetermin entscheidet der Vorstand über die Möglichkeit einer Teilnahme am Turnier endgültig und ohne Rechtsmittelmöglichkeit.
§ 8 Spielmodus
Sofern der Spielmodus für ein Turnier nicht festgelegt ist, hat der Sportwart den Spielmodus und die Spielklassen festzulegen.
Der Spielmodus richtet sich nach den Bestimmungen der offiziellen FIBA-Regeln.
Folgende Ausnahmen werden festgelegt:
1. Die Halbzeitpause hat eine Dauer von 5 Minuten.
2. Die Viertelpausen haben eine Dauer von jeweils einer Minute.
3. Eine Verlängerung dauert 2 Minuten. Die Teamfouls aus dem letzten Viertel werden übernommen. Auszeiten sind nicht mehr möglich.
4. Die Kontrolle der 24-Sekunden-Regel obliegt den Schiedsrichtern.
§ 9 Spielplan
Spielpläne werden vom Sportwart erstellt.
Die Spiele beginnen grundsätzlich zwischen 10:00 Uhr und 20:30 Uhr.
Andere Spielbeginnzeiten sind mit Einverständnis des Spielpartners möglich.
Innerhalb einer Spielwoche sind grundsätzlich der Samstag, der Sonntag und gesetzliche Feiertage mögliche Spieltage.
Jede Mannschaft ist verpflichtet die Spielplanangaben unverzüglich nach Zugang zu überprüfen. Bei Unstimmigkeiten ist der Vorstand binnen zwei Tagen nach Veröffentlichung der Spielpläne bzw. binnen einem Tag nach Veröffentlichung einer Änderung zu informieren.
Ergeben sich durch Nichtüberprüfung der Spielpläne oder die Nichtmeldung von Unstimmigkeiten Schwierigkeiten im Spielbetrieb, so hat diese die Mannschaft zu vertreten.
Die Organisation entsprechender Hallenzeiten obliegt dem Vorstand.
Der Vorstand stellt für jedes Spiel eine Spieluhr, eine Spielstandanzeige sowie Spielberichtsbögen (SBB) zur Verfügung. Alles bleibt Eigentum des Vereins, bei Verlust haftet der jeweilig Ausleihende.
Die Mannschaften des ersten Spiels eines Spieltages sind für die Organisation des ersten Spiels verantwortlich und haben dafür Sorge zu tragen, dass die Halle spielbereit ist (Kampfgericht, Ersatzbänke etc.).
Die Mannschaften und das Kampfgericht des letzten Spiels eines Spieltages, haben dafür Sorge zu tragen, dass die Halle in ordnungsgemäßem und aufgeräumtem Zustand wieder verlassen wird.
§ 10 Spielverlegung
Spielverlegungen sind ausgeschlossen.
§ 11 Kampfgericht
Die für das Kampfgericht angesetzte Mannschaft ist für den reibungslosen Ablauf des zugeordneten Spiels verantwortlich.
Spätestens 20 Minuten vor dem angesetzten Spielbeginn hat der Anschreiber seine Tätigkeit aufzunehmen. Er hat unverzüglich die Eintragungen auf dem SBB vorzunehmen.
Spätestens 10 Minuten vor angesetztem Spielbeginn nehmen die übrigen Mitglieder des Kampfgerichts ihre Tätigkeit auf.
Ein Wechsel von Kampfrichtern ist nur auf Veranlassung oder mit Genehmigung des 1. Schiedsrichters zulässig.
Vor, während und nach dem Spiel dürfen sich am Kampfgericht nur Personen aufhalten, die gemäß den Spielregeln hierzu berechtigt sind.
Die Richtlinien, Vorgehensweisen, Prämien und Strafen bzgl. der Kampfrichter-Auszeichnung werden auf der Vereinswebsite veröffentlicht.
§ 12 Spielkleidung
Mannschaften müssen in einheitlicher Spielkleidung (Trikot und Spielhose) antreten.
Auf dem Rücken und der Brust der Trikots sind deutlich lesbar die Spielnummern zu tragen. Dabei dürfen keine Nummern innerhalb einer Mannschaft doppelt auftreten.
Zulässig sind die Trikotnummern 0 bis 99.
Die erstgenannte Mannschaft im Spielplan ist verpflichtet in dunkelfarbigen Trikots anzutreten.
Treten beide Mannschaften mit Trikots gleicher oder ähnlicher Farbe an, so ist die erstgenannte Mannschaft im Spielplan zum Wechsel der Trikots verpflichtet.
§ 13 Verspäteter Spielbeginn
Verzögert sich der Spielbeginn, insbesondere
1. weil Kampfrichter fehlen oder
2. weil Spielausrüstung fehlt oder
3. weil der SBB zu spät ausgefüllt wurde oder
4. weil eine Mannschaft zu spät angetreten ist,
so hat dies der Verursacher zu vertreten.
§ 14 Spielausfall und -abbruch
Kann ein Spiel nicht begonnen werden oder muss ein begonnenes Spiel abgebrochen werden, so hat dies der Verursacher zu vertreten.
Bei Spielausfällen wegen Nichtantretens kann sich eine Mannschaft nicht auf höhere Gewalt berufen.
Kann ein Spiel nicht begonnen werden oder muss ein Spiel abgebrochen werden, weil bei einem Dunkingversuch oder einer vergleichbaren Handlung durch ein Mannschaftsmitglied oder -begleiter die Korbanlage beschädigt wurde, so ist diese Mannschaft verantwortlich.
Fällt ein Spiel aus, und keine der beiden Mannschaften hat diesen Ausfall zu verantworten, und kann das Spiel nicht vor Ende des Turniers wiederholt werden, wird das Spiel als Niederlage für beide Mannschaften gewertet.
§ 15 Spielterminvereinbarung nach Spielausfall
Kann ein Spiel nicht durchgeführt werden, obwohl beide Mannschaften angetreten sind und hat keine der beiden Mannschaften den Spielausfall zu vertreten, so wird vom Sportwart ein neuer Spieltermin innerhalb von zwei Wochen bekanntgegeben.
Wird der neue Spieltermin von einer oder beiden Mannschaften nicht wahrgenommen, so ist das Spiel gegen die eine oder beide Mannschaften zu werten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen bei Nichtantreten sinngemäß.
§ 16 Spielverzicht
Kann eine Mannschaft einen Spieltermin nicht wahrnehmen oder verzichtet sie auf die weitere Teilnahme am Turnier, so hat sie dies dem Sportwart schriftlich mitzuteilen. Darüber hinaus hat sie die betroffene Mannschaft schriftlich in Kenntnis zu setzen und sich vom Zugang der Mitteilungen zu vergewissern.
Die Absage einzelner Spieltermine ist dem Nichtantreten gleichgestellt.
§ 17 Ergebnismeldung
Die Schiedsrichter sind verantwortlich für die Ergebnismeldung.
Fällt ein Spiel aus oder muss kurzfristig verlegt werden, so ist dies ebenfalls von den Beteiligten zu melden.
§ 18 Kommissare
Der Vorstand kann Kommissare zu Spielen entsenden. Deren Befugnisse ergeben sich aus den Bestimmungen des Kampfrichter-Handbuchs.
Wird ein Kommissar auf Antrag einer Mannschaft entsendet, so hat die beantragende Mannschaft die Kosten zu tragen.
§ 19 Einsatzberechtigung
Es gibt keine Einschränkungen zur Teilnahme eines Spielers.
Ist ein Spieler bereits zum Einsatz gekommen und wird die Änderung der Einsatzberechtigung für eine andere Mannschaft beantragt, so ist der Spieler nur noch für diese Mannschaft einsatzberechtigt. Er unterliegt einer Sperre von einem Spiel bei seiner neuen Mannschaft. Ein Aushilfseinsatz ist nicht mehr zulässig.
§ 20 Spieleranzahl
Bis zu 13 Mitglieder dürfen pro Mannschaft in jedem Spiel zum Einsatz kommen.
§ 21 Spieler, Spielerinnen und Menschen mit geistiger Behinderung in einer Mannschaft
Im Turnier können Spieler, Spielerinnen und Menschen mit geistiger Behinderung gemeinsam teilnehmen.
Beim Einsatz von Spielerinnen und Menschen mit geistiger Behinderung gilt: Jeder 2-Punkte-Wurf wird mit 3, jeder 3-Punkte-Wurf wird mit 4 Punkten gewertet. Freiwürfe werden normal, also mit je einem Punkt gewertet (bei Fouls ohne Korberfolg erhält der Werfer 3 bzw. 4 Freiwürfe).
§ 22 Trainer
Mannschaften müssen von Trainern betreut werden.
Der Trainer hat vor, während und nach dem Spiel die Verantwortung für die Wahrung der Sportdisziplin.
§ 23 Sportanlagennutzung
Mit der Meldung zum Turnier werden die Ordnungen von Sportstättenbetreibern anerkannt; dies gilt für alle Teilnehmer.
Verstöße können Ansprüchen Dritter zur Folge haben. Bei schweren Verstößen können Mannschaften gesperrt und vom Turnier ausgeschlossen werden.
Für Schäden jeglicher Art während der Sportstättennutzung haftet der Verursacher.
§ 24 Besondere Vorfälle
Verstöße gegen die Sportdisziplin können von jedem Teilnehmer dem Sportwart gemeldet werden. Berichte von anderen Teilnehmern als von Schiedsrichtern sind den Berichten von Schiedsrichtern gleichgestellt.
Als Verstöße gegen die Sportdisziplin gelten alle Handlungen und Unterlassungen, welche die Durchführung eines geordneten Spielbetriebes gefährden. Dies schließt insbesondere aber nicht ausschließlich Beleidigungen, Bedrohungen, Körperverletzungen und Sachbeschädigungen ein.
Zur Überwachung der Einhaltung der Sportdisziplin kann der Vorstand zu Spielen Kommissare entsenden.
§ 25 Disqualifikation
Wird ein Spieler wegen offensichtlich unsportlichen Verhaltens disqualifiziert, ist er von diesem Zeitpunkt an nicht mehr spielberechtigt.
Der Rechtsausschuss hat gemeinsam mit dem Sportwart über die Dauer der Sperre zu entscheiden.
Ist die Entscheidung innerhalb von drei Wochen nach der Disqualifikation nicht getroffen worden, so ist der Spieler vorläufig wieder spielberechtigt.
Tritt eine Mannschaft mehr als zweimal schuldhaft nicht an, so kann der Vorstand die Mannschaft vom Turnier ausschließen.
§ 26 Dauer der Sperre
Erfolgt die Disqualifikation in einem Pflichtspiel, so richtet sich die Dauer der Sperre nach der in der Entscheidung festgelegten Anzahl der Pflichtspiele der Mannschaft, in deren Spiel die Disqualifikation ausgesprochen wurde.
Die Entscheidung wird vom Sportwart oder dem Rechtsausschuss dem Spieler mitgeteilt.
Der Spieler ist bis zum Ende des Tages, an dem das letzte der Sperre zuzurechnende Pflichtspiel ausgetragen wird, nicht spielberechtigt.
§ 27 Verstöße nach Spielende
Verhält sich ein Teilnehmer am Spiel nach dem Spielende bis zum Verlassen der Spielstätte und dem dazugehörigen Parkplatz in einer Weise, die einen Schiedsrichter zu einem Einschreiten verpflichtet hätte, so ist er mit Spielsperre zu bestrafen.
Das Gleiche gilt für ein Verhalten vom Zeitpunkt der Öffnung der Spielstätte bis zum Spielbeginn.
Der örtliche Raum eines Vergehens ist begrenzt auf die Spielstätte insgesamt einschließlich eines zur Spielstätte gehörenden Parkplatzes und des unmittelbaren Weges zu diesem.
§ 28 Andere Verstöße
Verstoßen andere Teilnehmer am Spiel gegen die Sportdisziplin, gelten diese Vorschriften entsprechend.
§ 29 Gesperrte Teilnehmer
Ein gesperrter Teilnehmer darf an keinem Turnierspiel teilnehmen.
§ 30 Verzögerung des Spielbeginns
Auf Antrag eines Spielpartners beim Sportwart ist gegen eine Mannschaft auf Spielverlust (Spielwertung) zu entscheiden, wenn diese eine Verzögerung des Spielbeginns von mehr als 15 Minuten verursacht und dies zu vertreten hat.
Der Antrag ist nur zulässig, wenn er vor Spielbeginn beim 1. Schiedsrichter angemeldet wird.
In diesen Fällen ist das Spiel durchzuführen, es sei denn, der Spielbeginn verzögert sich um mehr als 20 Minuten nach dem angesetzten Spielbeginn. Diese Frist ist von Mannschaften, Schiedsrichtern und Kampfgericht abzuwarten. Wird nach Ablauf dieser Frist das Spiel durchgeführt, ist der Antrag hinfällig.
§ 31 Spielverlust (Spielwertung)
Der Sportwart hat gegen die betreffende Mannschaft auf Spielverlust (Spielwertung) zu entscheiden, wenn
1. das Spiel ausgefallen ist, weil die Mannschaft nicht angetreten ist und dies zu vertreten hat,
2. das Spiel ausgefallen ist, weil sie die vorgeschriebene Spielkleidung nicht zur Verfügung hat,
3. sie sich weigert, unter Leitung angesetzter oder zu akzeptierender Schiedsrichter zu spielen,
4. für diese ein nicht einsatz-/spielberechtigter Spieler teilgenommen hat,
5. sie für einen Spielabbruch verantwortlich ist,
6. sie gesperrt ist,
7. sie ihrer Wartepflicht von 20 Minuten nicht nachgekommen ist,
8. sie ihrer Kampfgerichtsansetzung nicht oder nicht pünktlich gemäß den Vorgaben nachgekommen ist.
Wird ein Spiel aus anderen als den vorgenannten Gründen nicht begonnen oder abgebrochen, so entscheidet der Sportwart über die Wertung.
§ 32 Zählfehler
Zählfehler können bis zur Unterschrift des 1. Schiedsrichters von diesem abschließend korrigiert werden.
In Ausnahmefällen kann der Vorstand oder der Sportwart nachträglich Zählfehler korrigieren.
§ 33 Wertungspunkte
Gewonnene Spiele werden mit 2 Wertungspunkten, verlorene mit 0 Wertungspunkten gewertet.
Wird gegen eine Mannschaft auf Spielverlust (Spielwertung) entschieden, wird ihr 1 Wertungspunkt abgezogen und das Spiel mit 0:20 Korbpunkten gewertet; der Spielpartner erhält 2 Wertungs- und 20:0 Korbpunkte.
Wird gegen beide Mannshaften auf Spielverlust (Spielwertung) entschieden, wird ihnen jeweils 1 Wertungspunkt abgezogen und das Spiel mit jeweils 0:20 Korbpunkten gewertet.
Verliert eine Mannschaft das Recht zu spielen, wenn im Verlauf des Spiels weniger als zwei einsatzberechtigte Spieler auf dem Spielfeld zur Verfügung stehen, wird das Spiel gemäß den offiziellen Basketball-Regeln gewertet. Abweichend hiervon erhält die verlierende Mannschaft 0 Wertungspunkte für die Klassifikation.
Der Vorstand kann weitere Regelungen im Rahmen des Strafenkatalogs festlegen.
§ 34 Platzierungen
Über die Reihenfolge der Platzierung in offiziellen Tabellen entscheidet die höhere Zahl der Wertungspunkte.
Bei punktgleichen Mannschaften wird die Mannschaft mit geringerer Anzahl an Spielen besser platziert.
Bei Punktgleichheit und gleicher Anzahl von Spielen werden die Platzierungen gemäß folgenden Kriterien in der aufgeführten Reihenfolge ermittelt:
1. Eine Mannschaft ist bei Punktgleichheit immer schlechter platziert, wenn gegen sie eine Spielwertung ausgesprochen wurde.
2. nach der höheren Zahl der Wertungspunkte aus den Spielen dieser Mannschaften untereinander;
3. nach dem höheren Wert des Korbquotienten aus den Spielen dieser Mannschaften untereinander;
4. nach dem höheren Wert des Korbquotienten aus allen Spielen des Turniers;
5. nach den weniger erhaltenen Korbpunkten bei positiver Korbdifferenz bzw. nach den mehr erzielten Korbpunkten bei negativer Korbdifferenz aus allen Spielen des Turniers.
§ 35 Teilnahmeverzicht
Verzichtet eine Mannschaft vor deren letztem Spiel auf die Teilnahme am Turnier, so werden die bisher von ihr ausgetragenen Spiele aus der Wertung genommen.
In Ausnahmefällen kann der Vorstand eine andere Regelung beschließen.
§ 36 Einleitung Protestverfahren
Verstöße gegen die Spielregeln, die Spielordnung oder sonstige Bestimmungen können in Bezug auf ein bestimmtes Spiel in einem Protestverfahren geltend gemacht werden.
Der Antrag zur Einleitung eines Protestverfahrens ist beim Sportwart zu stellen.
Voraussetzung für die Einleitung eines Protestverfahrens ist die rechtzeitige Anmeldung des Protestes durch den Kapitän oder den Trainer beim 1. Schiedsrichter.
§ 37 Protestanmeldung
Ein Protest aus dem Spielverlauf ist in der ersten Auszeit nach Entstehen des Protestgrundes anzumelden. Wird in einer Spielperiode nach Entstehen des Protestgrundes keine Auszeit mehr gegeben, so ist der Protest nach Ende der jeweiligen Spielperiode anzumelden.
Andere Proteste sind unverzüglich nach Entstehen des Protestgrundes anzumelden.
Der Protestgrund ist anzugeben.
Nach Abzeichnen des SBB durch den 1. Schiedsrichter ist ein Protest nicht mehr zulässig.
§ 38 Vorgehen beim Protestverfahren
Der 1. Schiedsrichter ist verpflichtet jeden angemeldeten Protest auf dem SBB zu protokollieren. Name der Mannschaft, Protestgrund und Zeitpunkt der Anmeldung sind anzugeben.
Das Spiel ist in jedem Fall weiter durchzuführen.
§ 39 Protestgrund
Ein Protest ist nur dann als begründet anzusehen, wenn der Protestgrund den Ausgang des Spiels wesentlich beeinflusst hat.
Tatsachenentscheidungen der Schiedsrichter können nicht korrigiert werden.
§ 40 Fehlende Schiedsrichter
Ist nur ein Schiedsrichter zum Spielbeginn angetreten, so müssen die Mannschaften einen anwesenden neutralen Schiedsrichter als zweiten Schiedsrichter akzeptieren. Kann kein zweiter Schiedsrichter gefunden werden, ist das Spiel von einem Schiedsrichter zu leiten.
Ein verspätet antretender Schiedsrichter darf nur vor Beginn des nächsten Viertels und nur sofern zuvor kein anderer Schiedsrichter ersatzweise tätig wurde, seine Tätigkeit aufnehmen.
Ist 15 Minuten nach angesetztem Spielbeginn keiner der Schiedsrichter erschienen, so müssen die Mannschaften anwesende neutrale Schiedsrichter akzeptieren.
Sind keine neutralen Schiedsrichter anwesend, können sich die Mannschaften auf eigene Schiedsrichter einigen.
Das Ausbleiben jedes angesetzten Schiedsrichters ist dem Sportwart zu melden.
§ 41 Wartezeit
Kann das Spiel wegen fehlender Schiedsrichter nicht begonnen werden, müssen Mannschaften und Kampfgericht bis zu 20 Minuten nach angesetztem Spielbeginn auf Schiedsrichter warten.
Kann das Spiel wegen fehlender Kampfrichter nicht begonnen werden, müssen die Mannschaften jeweils einen Kampfrichter sofort zur Verfügung stellen. Nur in den Viertelpausen ist ein Wechsel der Kampfrichter möglich. Wenn eine Mannschaft nur mit fünf Spielern antritt, ist der Spielbeginn (entgegen der offiziellen Spielregeln) auch mit vier Spielern möglich.
§ 42 Strafbescheide
Strafen werden durch schriftlichen Bescheid (via E-Mail) ausgesprochen.
Strafbescheide sind an den Verursacher zu richten.
§ 43 Spielwertungsbescheide
Spielwertungen werden durch schriftlichen Bescheid (via E-Mail) ausgesprochen.
Zwei Spielwertungen aus demselben Grund können zum Ausschluss am Turnier führen.
§ 44 Ausschluss vom Turnier
Der Ausschluss vom Turnier erfolgt auf Beschluss des Vorstandes und wird schriftlich mitgeteilt.
Ausschlüsse vom Turnier werden veröffentlicht.
Ausschlüsse vom Turnier enden durch Beschluss des Vorstands oder wenn der Grund des Ausschlusses entfallen ist.
§ 45 Social Media Richtlinien
Jeder Turnierteilnehmer handelt in Eigenverantwortung.
Es muss klar zu erkennen sein, dass es sich bei Beiträgen um eine eigene Meinung handelt und nicht um Positionen des Vereins.
Es muss immer respektvoll und mit Anstand gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern gehandelt werden.
Kritik gegenüber Mitgliedern und Mitarbeitern, Schiedsrichtern etc. des Vereins ist untersagt. Niemals dürfen Beleidigungen oder Beschimpfungen geäußert werden.
Beiträge müssen der Wahrheit entsprechen, Behauptungen nur geäußert werden, wenn diese auch bewiesen werden können.
Rechtliche Vorgaben müssen eingehalten werden, vor allem der Persönlichkeitsschutz und die Urheber- und Markenrechte.
Bei Verstoß dieser Richtlinie kann die Mannschaft oder den Teilnehmer vom Turnier ausgeschlossen werden. Die Entscheidung obliegt dem Vorstand.